Satzung
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 8.11.2002 gegründete Verein führt den Namen: Kleines Theater Bielefeld e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 20 VR 3630 eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Theaterkultur.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist durch einen regelmäßigen Theaterspielbetrieb verwirklicht.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Darsteller erhalten eine Gage, die vom Vorstand festgelegt wird.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.1. bis 31.12.
1. Der am 8.11.2002 gegründete Verein führt den Namen: Kleines Theater Bielefeld e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 20 VR 3630 eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Theaterkultur.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist durch einen regelmäßigen Theaterspielbetrieb verwirklicht.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Darsteller erhalten eine Gage, die vom Vorstand festgelegt wird.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.1. bis 31.12.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt a. für jede Inszenierung eine vom Vorstand beschlossene Vergünstigung in Anspruch zu nehmen
b. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
c. das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen auszuüben, für ein Amt zu wählen oder gewählt zu werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, a. die Zwecke und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
b. die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstandes zu beachten und einzuhalten.
c. Beiträge und etwaige Umlagen bei Fälligkeit zu zahlen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1.1. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Mitglieds bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden. Jedes Mitglied hat ein außerordentliches Austrittsrecht für den Fall, dass Beitragserhöhungen oder Umlagen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Mitglied hat in diesem Fall seinen Austritt innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung zu erklären, in der die Beitragserhöhung oder Umlage beschlossen wurde.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt a. für jede Inszenierung eine vom Vorstand beschlossene Vergünstigung in Anspruch zu nehmen
b. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
c. das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen auszuüben, für ein Amt zu wählen oder gewählt zu werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, a. die Zwecke und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
b. die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstandes zu beachten und einzuhalten.
c. Beiträge und etwaige Umlagen bei Fälligkeit zu zahlen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1.1. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Mitglieds bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden. Jedes Mitglied hat ein außerordentliches Austrittsrecht für den Fall, dass Beitragserhöhungen oder Umlagen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Mitglied hat in diesem Fall seinen Austritt innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung zu erklären, in der die Beitragserhöhung oder Umlage beschlossen wurde.
III. Organe des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Die Mitarbeit der Mitglieder in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 10 Jahreshauptversammlung
1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt wurden, beschließt die Versammlung.
§ 11 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
4. Wahl der Rechnungsprüfer
5. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
6. Satzungsänderungen
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung bestimmter Versammlungsleiter.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, dass die Beschlussfassung schriftlich erfolgt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins oder einer Änderung des Satzungszwecks.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzustellen. Das Protokoll muss Angaben enthalten über:
a. die Zahl der Stimmberechtigten
b. die Wahlergebnisse
c. die gestellten Anträge mit den Abstimmungsergebnissen
d. die gefassten Beschlüsse
Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Versammlung zuzustellen.
§ 13 Zusammensetzung und Stellung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar in der Weise, dass bei jeder Vertretungshandlung zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen.
§ 14 Arbeit und Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik und führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Vom Grundsatz der Einzelwahl kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag abgewichen werden.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Die Mitarbeit der Mitglieder in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 10 Jahreshauptversammlung
1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt wurden, beschließt die Versammlung.
§ 11 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
4. Wahl der Rechnungsprüfer
5. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
6. Satzungsänderungen
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung bestimmter Versammlungsleiter.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, dass die Beschlussfassung schriftlich erfolgt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins oder einer Änderung des Satzungszwecks.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzustellen. Das Protokoll muss Angaben enthalten über:
a. die Zahl der Stimmberechtigten
b. die Wahlergebnisse
c. die gestellten Anträge mit den Abstimmungsergebnissen
d. die gefassten Beschlüsse
Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Versammlung zuzustellen.
§ 13 Zusammensetzung und Stellung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar in der Weise, dass bei jeder Vertretungshandlung zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen.
§ 14 Arbeit und Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik und führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Vom Grundsatz der Einzelwahl kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag abgewichen werden.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
IV. Allgemeines
§ 16 Kassenprüfer
1. In der Jahreshauptversammlung werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, bestellt. Für die Wahl der Kassenprüfer gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die finanziellen Vorgänge des Vereins zu überprüfen. Ihnen ist zu diesem Zweck jeder Zeit Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Vereins zu gewähren. Beanstandungen und Empfehlungen der Kassenprüfer sind aktenkundig zu machen und unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
3. Zum Ende des Geschäftsjahres erfolgt eine umfassende Überprüfung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und Rechnungslegung im Verein. Über das Ergebnis der Überprüfung, welche schriftlich niederzulegen st, haben die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
1. In der Jahreshauptversammlung werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, bestellt. Für die Wahl der Kassenprüfer gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die finanziellen Vorgänge des Vereins zu überprüfen. Ihnen ist zu diesem Zweck jeder Zeit Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Vereins zu gewähren. Beanstandungen und Empfehlungen der Kassenprüfer sind aktenkundig zu machen und unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
3. Zum Ende des Geschäftsjahres erfolgt eine umfassende Überprüfung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und Rechnungslegung im Verein. Über das Ergebnis der Überprüfung, welche schriftlich niederzulegen st, haben die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt werden. Der Antrag kann auch von den Mitgliedern gestellt werden, wenn der Antrag mindestens von 20 % der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet ist. Im letzteren Fall ist der Antrag mit schriftlicher Begründung dem Vorstand einzureichen.
2. Zur Beschlussfassung über den Antrag ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Begründung für den Auflösungsantrag zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen (§ 12 Abs. 5). Voraussetzung ist, dass die Mehrheit zugleich die Hälfte aller Stimmungsberechtigten Mitglieder des Vereins umfasst.
§ 18 Liquidation
1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren ordnungsgemäß zu liquidieren. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen. 2. Das nach der Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird an die Stadt Bielefeld mit der Auflage übertragen, es ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(in der Fassung vom 02. Mai 2003)
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt werden. Der Antrag kann auch von den Mitgliedern gestellt werden, wenn der Antrag mindestens von 20 % der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet ist. Im letzteren Fall ist der Antrag mit schriftlicher Begründung dem Vorstand einzureichen.
2. Zur Beschlussfassung über den Antrag ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Begründung für den Auflösungsantrag zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen (§ 12 Abs. 5). Voraussetzung ist, dass die Mehrheit zugleich die Hälfte aller Stimmungsberechtigten Mitglieder des Vereins umfasst.
§ 18 Liquidation
1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren ordnungsgemäß zu liquidieren. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen. 2. Das nach der Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird an die Stadt Bielefeld mit der Auflage übertragen, es ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(in der Fassung vom 02. Mai 2003)
